Stand: 2026 Rente & Vorsorge Aktualisiert am: 01.01.2026

Aktivrente-Rechner 2026: Steuerfreier Hinzuverdienst im Ruhestand

Mit der neuen Aktivrente können Arbeitnehmer nach Erreichen der regulären Altersgrenze bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Ermitteln Sie mit unserem kostenlosen Online-Rechner sofort Ihre persönliche monatliche und jährliche Steuerersparnis sowie Ihr verbleibendes Netto.

Steuervorteil der Aktivrente berechnen

Freibetrag: 2.000 € / Monat
€ / Monat
%

Ihr Berechnungsergebnis

Vorteil Aktivrente 2026
Monatliche Steuerersparnis:
600,00 €
Entspricht einer jährlichen Steuerersparnis von 7.200,00 €
Position Betrag
Steuerfreier Monatsbetrag (Aktivrente-Freibetrag) 2.000,00 €
Steuerpflichtiger Restbetrag des Hinzuverdienstes 0,00 €
Fällige Lohnsteuer ohne Aktivrente (Normalbesteuerung) 600,00 €
Fällige Lohnsteuer mit neuer Aktivrente 0,00 €
Netto aus Hinzuverdienst nach Steuer (vor Kranken- und Pflegeversicherung, monatlich) 2.000,00 €

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Rechner ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Was ist die Aktivrente? Steuerfrei weiterarbeiten nach der Regelaltersgrenze

Die Aktivrente ist ein steuerlicher Freibetrag: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer weiterarbeitet, bekommt Arbeitslohn von bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Das entspricht 24.000 Euro im Jahr. Die Regelung steht in § 3 Nr. 21 EStG und gilt seit dem 1. Januar 2026. Mit dem Aktivrente Rechner oben sehen Sie, wie viel Lohnsteuer Sie dadurch sparen.

Begünstigt ist ausschließlich Lohn aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Ob Sie daneben bereits eine Altersrente beziehen, spielt für die Steuerfreiheit keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie die Regelaltersgrenze vollendet haben und Ihr Arbeitgeber für Sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) abführt. Was über 2.000 Euro im Monat hinausgeht, wird wie bisher besteuert.

Aktivrente berechnen: So funktioniert die Rechnung

Der Rechner vergleicht die Steuer auf Ihren Hinzuverdienst mit und ohne Freibetrag. Er arbeitet mit einem Grenzsteuersatz, den Sie selbst schätzen. Die Schritte:

  1. Steuerfreien Teil bestimmen: Vom monatlichen Bruttolohn bleiben höchstens 2.000 Euro steuerfrei. Wer 1.800 Euro verdient, zahlt auf den gesamten Lohn keine Lohnsteuer.
  2. Steuerpflichtigen Rest ermitteln: Bruttolohn minus 2.000 Euro, mindestens null. Bei 2.500 Euro sind das 500 Euro.
  3. Steuersatz festlegen: Der Rechner multipliziert Ihren Grenzsteuersatz mit einem Kirchensteuerzuschlag von 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (übrige Länder), falls Sie kirchensteuerpflichtig sind.
  4. Steuer mit und ohne Aktivrente vergleichen: Die Differenz ist Ihre monatliche Ersparnis. Mal zwölf ergibt sie die Jahresersparnis.

Das ist eine Näherung. Der Rechner setzt für den gesamten Hinzuverdienst einen einheitlichen Steuersatz an, berücksichtigt den Solidaritätszuschlag nicht und bildet Sozialabgaben nicht ab. Das ausgewiesene Netto ist daher Lohn minus Lohnsteuer, nicht Ihr Auszahlungsbetrag. Die genaue Steuer ermittelt Ihr Arbeitgeber über die Lohnabrechnung.

Rechenbeispiele zur Aktivrente

Die folgenden Beispiele entsprechen exakt den Ergebnissen des Rechners mit den jeweils genannten Eingaben.

Eingabe / Ergebnis Beispiel A Beispiel B Beispiel C
Bruttolohn pro Monat 1.500,00 € 2.000,00 € 2.500,00 €
Grenzsteuersatz / Kirchensteuer 25 % / keine 30 % / 8 % 35 % / 9 %
Steuerfrei 1.500,00 € 2.000,00 € 2.000,00 €
Steuerpflichtiger Rest 0,00 € 0,00 € 500,00 €
Steuer ohne Aktivrente 375,00 € 648,00 € 953,75 €
Steuer mit Aktivrente 0,00 € 0,00 € 190,75 €
Ersparnis pro Monat 375,00 € 648,00 € 763,00 €
Ersparnis pro Jahr 4.500,00 € 7.776,00 € 9.156,00 €

In Beispiel C wirkt der Freibetrag wie ein Deckel: Der Lohn über 2.000 Euro bleibt steuerpflichtig. Wie viel Stunden pro Monat dafür nötig sind, rechnen Sie mit dem Mindestlohn-Rechner nach. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro sind 2.000 Euro brutto etwa 144 Arbeitsstunden.

Aktivrente 2026: Werte und Grenzen im Überblick

Merkmal Wert / Regel
Steuerfreier Arbeitslohn bis 2.000 € pro Monat, bis 24.000 € pro Jahr
Rechtsgrundlage § 3 Nr. 21 EStG, in Kraft seit 1. Januar 2026
Begünstigte Einkunftsart nichtselbstständige Arbeit (laufender Lohn und Einmalzahlungen)
Beginn der Steuerfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Regelaltersgrenze Jahrgang 1960: 66 Jahre 4 Monate, je Jahrgang plus 2 Monate; ab Jahrgang 1964: 67 Jahre
Arbeitgeberanteil Rentenversicherung 9,3 % des Bruttolohns
Arbeitgeberanteil Arbeitslosenversicherung 1,3 % des Bruttolohns
Hinzuverdienstgrenze bei Altersrente keine, Hinzuverdienst wird nicht angerechnet
Evaluierung Überprüfung der Wirkung bis Ende 2029 geplant

Aktivrente Voraussetzungen: Wer profitiert und wer nicht?

Der Freibetrag gilt für Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis. Die Einzelfälle im Überblick:

Angestellte in Voll- und Teilzeit

Sie sind der Normalfall. Die Steuerfreiheit beginnt nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer vorzeitig in Rente gegangen ist, etwa mit 63, nutzt die Aktivrente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze, und zwar ab dem Folgemonat. Ein Antrag ist nicht nötig, Ihr Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag bei der Lohnabrechnung.

Aktivrente für Selbstständige

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind nicht begünstigt. Wer bisher selbstständig war und eine sozialversicherungspflichtige Anstellung annimmt, kann den Freibetrag dagegen für diesen Arbeitslohn nutzen. Gesellschafter-Geschäftsführer sind in der Regel nicht begünstigt, weil sie meist nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Beamte und Ruhestandsbeamte

Aktive Beamte sind ausgeschlossen. Ruhestandsbeamte können die Aktivrente nutzen, wenn sie nach der Regelaltersgrenze eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen und der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlt.

Minijob und Midijob

Geringfügig Beschäftigte (Minijob) sind ausgeschlossen. Beim Midijob (Übergangsbereich, 2026 von 603,01 bis 2.000 Euro) gilt dieser Ausschluss nicht, denn es handelt sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Prüfen Sie den Einzelfall mit Ihrem Arbeitgeber. Die Abgaben im Übergangsbereich berechnet der Minijob- und Midijob-Rechner.

Mehrere Arbeitgeber

Beim Lohnsteuerabzug kann der Freibetrag nur bei einem Arbeitgeber gleichzeitig berücksichtigt werden. Bei Steuerklasse VI müssen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass Sie die Befreiung nicht bereits anderweitig nutzen. Einen nicht ausgeschöpften Rest können Sie über die Einkommensteuererklärung geltend machen.

Aktivrente und Sozialversicherung: Was Arbeitgeber und Beschäftigte zahlen

Die Aktivrente ändert nur die Steuer, nicht die Sozialabgaben. Welche Beiträge anfallen, hängt vom Status ab:

  • Rentenversicherung: Nach der Regelaltersgrenze sind Sie versicherungsfrei und zahlen keinen eigenen Beitrag. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil von 9,3 % weiter, er fließt aber in die allgemeine Rentenkasse und erhöht Ihre Rente nicht. Wenn Sie schriftlich auf die Versicherungsfreiheit verzichten, zahlen Sie ebenfalls 9,3 %, und der Arbeitgeberanteil wird Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.
  • Arbeitslosenversicherung: Als Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze zahlen Sie keinen Beitrag und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber trägt seine Hälfte (§ 346 Abs. 3 SGB III) weiter.
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge fallen wie bei anderen Beschäftigten an. Wer eine Vollrente bezieht, zahlt den ermäßigten Krankenversicherungsbeitragssatz und hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Bei einer Teilrente besteht der Anspruch, dafür ist der Beitrag um 0,6 Prozentpunkte höher.

Aktivrente für Arbeitgeber: Lohnsteuerabzug und Lohnabrechnung

Für den Arbeitgeber ändert sich die Abrechnung, nicht die Beitragslast. Er zieht von der Lohnsteuerbemessung monatlich bis zu 2.000 Euro ab, sobald die Voraussetzungen vorliegen, und muss den steuerfreien Betrag im Lohnkonto erfassen und in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Die Sozialversicherungsbeiträge führt er wie bisher ab. Seine Anteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlt er auch dann, wenn die Beschäftigte oder der Beschäftigte keine eigenen Beiträge leistet; sie erhöhen die Rente nicht.

Die Befreiung ist auf ein Dienstverhältnis beschränkt. Bei Steuerklasse VI verlangt der Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung, dass der Freibetrag nicht bei einem anderen Arbeitgeber genutzt wird; sie kann auch per E-Mail erfolgen und gehört ins Lohnkonto. Nicht begünstigt sind unter anderem Nachzahlungen für Zeiten vor der Regelaltersgrenze und Abfindungen. Unterlaufen dem Arbeitgeber Fehler, lassen sie sich oft nachträglich korrigieren. Gelingt das nicht, machen Sie die Befreiung in der Einkommensteuererklärung geltend.

Aktivrente und Rente: Weiterarbeiten neben dem Rentenbezug

Nach der Regelaltersgrenze darf jeder unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Die Steuerfreiheit kommt zusätzlich. Die Aktivrente ist also keine neue Rentenart, sondern ein Freibetrag auf Ihren Lohn, den Sie neben jeder Altersrente erhalten.

Für weiterarbeiten im Rentenalter gilt steuerlich: Die Befreiung kommt zusätzlich zum Grundfreibetrag, der 2026 bei 12.348 Euro liegt. Ihre Rente wird weiterhin nach den üblichen Regeln besteuert. Ein Beispiel: Wer 1.800 Euro Rente und 1.500 Euro Lohn im Monat hat, versteuert nur die Rente, der Lohn bleibt vollständig frei. Wie sich die Steuer bei höheren Einkünften auswirkt, hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab, den Sie im Rechner oben einsetzen.

Wer die Rente noch nicht beantragt hat und weiterarbeitet, kann den Rentenbeginn aufschieben und erhält dafür einen Zuschlag. Nach Angaben der Techniker Krankenkasse beträgt er 0,5 Prozent je Monat. Ob sich das Aufschieben neben dem steuerfreien Lohn lohnt, hängt von Ihrer Rente und Ihrer Lebensplanung ab. Lassen Sie sich dazu bei der Deutschen Rentenversicherung beraten.

Endet Ihr Arbeitsvertrag laut Vertrag oder Tarifvertrag mit Erreichen der Regelaltersgrenze, brauchen Sie eine Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts (§ 41 Satz 3 SGB VI). Die Fristen zum späteren Ausstieg prüfen Sie mit dem Kündigungsfrist-Rechner.

Häufige Fehler und Tipps

  • Mehr als 2.000 Euro im Monat einplanen: Weihnachtsgeld und andere Einmalzahlungen zählen zum Monat der Auszahlung. Überschreitet die Summe 2.000 Euro, ist der Rest steuerpflichtig. Nicht genutzter Freibetrag lässt sich nicht in andere Monate übertragen.
  • Mit der Altersrente verwechseln: Der Freibetrag gilt für Lohn, nicht für Rente oder Betriebsrente. Diese bleiben steuerpflichtig.
  • Regelaltersgrenze mit dem frühesten Rentenbeginn gleichsetzen: Wer mit Abschlägen früher in Rente geht, muss bis zur Regelaltersgrenze normal versteuern.
  • Werbungskosten: Ausgaben, die mit steuerfreiem Lohn zusammenhängen, sind nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig. Fallen sie auch für steuerpflichtigen Lohn an, werden sie anteilig aufgeteilt.
  • Netto überschätzen: Sozialabgaben mindern Ihren Auszahlungsbetrag zusätzlich zur Steuer. Prüfen Sie die erste Abrechnung nach dem Stichtag.
Kein Progressionsvorbehalt, aber Prüfung im Einzelfall

Der steuerfreie Lohn erhöht nicht den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte, ein Progressionsvorbehalt entfällt. Die FAQ des Bundesfinanzministeriums dient nur als Orientierungshilfe und ist nicht bindend. Im Zweifel entscheidet das Finanzamt.

Für wen lohnt sich die Aktivrente?

Am stärksten profitieren Beschäftigte mit hoher Rente oder Betriebsrente, weil ihr Grundfreibetrag schon ausgeschöpft ist und jeder Euro Lohn zum Grenzsteuersatz besteuert würde. Aber auch bei geringem Einkommen entlastet der Freibetrag. Weniger relevant ist er, wenn Ihr Lohn ohnehin im steuerfreien Bereich liegt, und gar nicht, wenn Sie selbstständig arbeiten oder einen Minijob ausüben. Bleiben Sie unter 2.000 Euro, ist der gesamte Lohn steuerfrei. Darüber hinaus gehende Verdienste lohnen sich weiterhin, werden aber normal besteuert.

Aktivrente nutzen: Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie Ihre Regelaltersgrenze (Geburtsjahrgang) bei der Deutschen Rentenversicherung.
  2. Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung und halten Sie sie schriftlich fest.
  3. Entscheiden Sie, ob Sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um Rentenpunkte zu sammeln.
  4. Bei Steuerklasse VI oder mehreren Jobs: Bestätigen Sie dem Arbeitgeber schriftlich, dass der Freibetrag nur dort genutzt wird.
  5. Kontrollieren Sie die Abrechnung und beantragen Sie einen nicht berücksichtigten Freibetrag über die Steuererklärung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Aktivrente

Die Aktivrente ist ein Reformmodell in Deutschland, nach dem Arbeitnehmer, die ihre reguläre Altersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten, einen monatlichen Betrag von bis zu 2.000 € (bzw. 24.000 € jährlich) steuerfrei hinzuverdienen können.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 Jahren) vollendet haben und einer sozialversicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind in der Regel bereits versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht richtet sich nach dem Versicherungsstatus (KVdR oder freiwillig versichert). In der Rentenversicherung kann freiwillig weiter eingezahlt werden, um den Rentenanspruch zusätzlich zu steigern.

Die genaue Ersparnis hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab. Bei einem durchschnittlichen Grenzsteuersatz von beispielsweise 30 Prozent spart die monatliche Steuerfreistellung von 2.000 € rund 600 € Steuern jeden Monat (bis zu 7.200 € pro Jahr).

Nein. Seit dem 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten komplett entfallen. Nach Erreichen der regulären Altersgrenze war der Hinzuverdienst bezüglich der Rentenhöhe schon immer unbegrenzt möglich.

Quellen und gesetzliche Grundlagen

  • Einkommensteuergesetz (EStG): § 3 Nr. 21 (Aktivrente) und § 3c Abs. 1 (Abzugsverbot für Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen)
  • Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI): § 35 (Regelaltersrente), § 41 Satz 3 (Hinausschieben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses), § 172 Abs. 1 (Arbeitgeberbeitrag)
  • Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III): § 346 Abs. 3 (Beitragstragung bei Beschäftigten im Regelrentenalter)
  • Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur Aktivrente
  • Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Erwerbstätigkeit im Rentenalter
  • Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): Volltexte der genannten Vorschriften

Hinweis und Haftungsausschluss

Dieser Rechner und die Erläuterungen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Steuer-, Rechts- oder Rentenberatung dar. Die Berechnung ist eine Näherung mit einem von Ihnen geschätzten Steuersatz. Maßgeblich ist die Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers und der Steuerbescheid. Bei Zweifeln wenden Sie sich an Ihr Finanzamt, eine Lohnsteuerhilfe oder einen Steuerberater.