Was ist die Pendlerpauschale und wie hoch ist die Entfernungspauschale 2026?
Die Pendlerpauschale, steuerlich Entfernungspauschale genannt, ist ein Pauschalbetrag, mit dem Sie die Kosten für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten absetzen. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt sie 0,38 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Bis 2025 galten für die ersten 20 Kilometer nur 0,30 Euro. Gezählt wird die einfache Strecke, und zwar für jeden Arbeitstag, an dem Sie die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufsuchen.
Der Pauschbetrag gilt unabhängig vom Verkehrsmittel: Auto, Bahn, Fahrrad oder zu Fuß. Er betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig zu einem festen Arbeitsort fahren, auch Minijobber und Beschäftigte in Teilzeit. Der Pendlerpauschale Rechner oben verbindet diese Pauschale mit der Homeoffice-Pauschale und schätzt Ihre mögliche Steuererstattung.
So berechnen Sie die Entfernungspauschale Schritt für Schritt
- Entfernung bestimmen: Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nur die einfache Strecke und nur volle Kilometer. Eine längere Strecke zählt nur, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist.
- Arbeitstage zählen: Angesetzt werden nur Tage, an denen Sie wirklich zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren sind. Urlaub, Krankheit, Feiertage und Homeoffice-Tage fallen heraus.
- Multiplizieren: Kilometer × Arbeitstage × 0,38 Euro.
- Höchstbetrag prüfen: Ohne eigenen oder überlassenen Pkw sind höchstens 4.500 Euro pro Kalenderjahr ansetzbar.
- Mit dem Pauschbetrag vergleichen: Das Finanzamt berücksichtigt ohnehin 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG). Nur der Teil Ihrer gesamten Werbungskosten, der darüber liegt, senkt Ihre Steuer zusätzlich.
Homeoffice-Pauschale: 6 Euro pro Tag und das Zusammenspiel mit Fahrtagen
Für Tage, an denen Sie ganz oder überwiegend in der eigenen Wohnung arbeiten, können Sie die Homeoffice-Tagespauschale von 6 Euro ansetzen, für höchstens 210 Tage und damit 1.260 Euro im Jahr. Die gesetzliche Grundlage ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG. Ein eigenes Arbeitszimmer ist nicht nötig, eine Arbeitsecke genügt. Eine Nachweispflicht für einzelne Kosten gibt es nicht, ein Kalender oder eine Aufstellung der Tage ist aber sinnvoll.
Der Rechner arbeitet nach dem Tagesprinzip: Büro-Tage und Homeoffice-Tage werden getrennt erfasst, ein Kalendertag zählt nur einmal. Suchen Sie an einem Tag die erste Tätigkeitsstätte auf, ist die Homeoffice-Pauschale für diesen Tag grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme laut Finanzverwaltung: Ihnen steht dort dauerhaft kein Arbeitsplatz zur Verfügung, den Sie nutzen können. Ob das bei Ihnen zutrifft, klären Sie im Zweifel mit Ihrem Finanzamt oder einer Lohnsteuerhilfe.
Beide Pauschalen wirken nur, soweit Ihre gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro überschreiten.
Pendlerpauschale berechnen: Rechenbeispiele passend zum Rechner
Die folgenden Fälle sind mit der Logik des Rechners gerechnet: Werbungskosten abzüglich 1.230 Euro, multipliziert mit dem Grenzsteuersatz. Die Erstattung ist eine grobe Schätzung.
| Angabe | Fall 1 (Voreinstellung) | Fall 2 (längerer Weg) | Fall 3 (kurzer Weg) |
|---|---|---|---|
| Einfache Entfernung, Verkehrsmittel | 25 km, Pkw | 42 km, Pkw | 12 km, Pkw |
| Tage im Büro / Homeoffice | 160 / 60 | 140 / 80 | 200 / 0 |
| Entfernungspauschale | 1.520,00 € | 2.234,40 € | 912,00 € |
| Homeoffice-Pauschale | 360,00 € | 480,00 € | 0,00 € |
| Werbungskosten gesamt | 1.880,00 € | 2.714,40 € | 912,00 € |
| Betrag über 1.230 € Pauschbetrag | 650,00 € | 1.484,40 € | 0,00 € |
| Grenzsteuersatz | 32 % | 35 % | 30 % |
| Geschätzte Erstattung | 208,00 € | 519,54 € | 0,00 € |
Fall 3 zeigt: Wer nur 912 Euro Fahrtkosten hat und keine weiteren Werbungskosten, erreicht den Pauschbetrag nicht. Eine Erstattung gibt es dann nicht. Hat dieselbe Person aber zum Beispiel Arbeitsmittel, Fortbildung oder Kontoführungsgebühren, kann sich das ändern, weil alle Werbungskosten zusammengezählt werden.
Fallbeispiel mit Höchstbetrag: weite Strecke mit der Bahn
Eine Pendlerin fährt 90 Kilometer (einfach) mit der Bahn, 220 Tage im Jahr, ohne Homeoffice, Grenzsteuersatz 38 %. Rechnerisch ergeben sich 90 × 220 × 0,38 = 7.524 Euro. Mit der Bahn werden daraus gedeckelt 4.500 Euro. Über dem Pauschbetrag liegen 3.270 Euro, die geschätzte Erstattung beträgt 1.242,60 Euro. Mit dem eigenen Pkw gälte der Deckel nicht: 6.294 Euro über dem Pauschbetrag, geschätzt 2.391,72 Euro. Fahrkosten für Bahntickets, die höher sind als die Pauschale, lassen sich nach § 9 Abs. 2 EStG stattdessen ansetzen. Diesen Sonderfall bildet der Rechner nicht ab.
Die Werte für 2026 im Überblick
| Größe | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Entfernungspauschale | 0,38 € je vollem Entfernungskilometer, ab dem 1. Kilometer | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG |
| Höchstbetrag ohne eigenen oder überlassenen Pkw | 4.500 € pro Kalenderjahr | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG |
| Homeoffice-Tagespauschale | 6 € pro Tag, höchstens 210 Tage (1.260 €) | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | § 9a EStG |
Die Anhebung auf 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer geht auf das Steueränderungsgesetz 2025 zurück, das im Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Im Gesetzestext von § 9 EStG steht für diese Regel kein Auslaufdatum. Prüfen Sie dennoch vor jeder Steuererklärung, ob der Gesetzgeber neue Änderungen beschlossen hat.
Für einen Arbeitnehmer mit 10 Kilometern Weg und 220 Arbeitstagen bedeutet die Neuregelung 176 Euro mehr Werbungskosten im Jahr gegenüber 2025, ab 20 Kilometern sind es 352 Euro. Das sind Werbungskosten, keine Steuerersparnis in gleicher Höhe.
Erste Tätigkeitsstätte: Wann gilt die Entfernungspauschale?
Die Entfernungspauschale gilt für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte. Das ist nach § 9 Abs. 4 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der Sie dauerhaft zugeordnet sind. Die Zuordnung ergibt sich aus Arbeitsvertrag oder Weisung des Arbeitgebers. Fehlt eine solche Festlegung, gilt die Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte, an der Sie je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten Arbeitszeit tätig sind.
Wechselnde Einsatzorte, etwa bei Monteuren oder Außendienstlern, folgen anderen Regeln. Dann sind die tatsächlichen Fahrtkosten als Dienstreise abziehbar, in der Regel mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer. Prüfen Sie diese Frage, bevor Sie die Pendlerpauschale ansetzen.
Pendlerpauschale bei Bahn, Fahrrad, Fahrgemeinschaft und Jobticket
- Bahn und Bus: Die Pauschale gilt auch hier, gedeckelt bei 4.500 Euro. Sind Ihre tatsächlichen Ticketkosten höher als die Pauschale, dürfen Sie diese ansetzen.
- Fahrrad, E-Bike, zu Fuß: Ebenfalls 0,38 Euro je Kilometer, ebenfalls mit Höchstbetrag 4.500 Euro.
- Fahrgemeinschaft: Jede Person setzt die Pauschale für die eigene einfache Strecke an. Umwege, um Kollegen abzuholen, zählen nicht. Fahrer mit eigenem Pkw unterliegen dem Deckel nicht, Mitfahrer schon.
- Jobticket und Arbeitgeberzuschüsse: Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers für diese Wege mindern den abziehbaren Betrag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Der Rechner kennt diese Kürzung nicht. Ziehen Sie den steuerfreien Zuschuss von Ihren Werbungskosten selbst ab.
Pendlerpauschale und Steuererstattung: Was der Rechner schätzt
Der Rechner nutzt eine bewusst einfache Formel: (Entfernungspauschale + Homeoffice-Pauschale − 1.230 Euro) × Grenzsteuersatz. Das Ergebnis ist ein grober Richtwert. Die tatsächliche Erstattung hängt von Ihrem zu versteuernden Einkommen, Ihrer Steuerklasse, bereits gezahlter Lohnsteuer und weiteren Abzügen ab. Der Grenzsteuersatz ist der Satz auf den letzten verdienten Euro, nicht Ihr Durchschnittssteuersatz. Soli und Kirchensteuer sind nicht eingerechnet, ebenso wenig weitere Werbungskosten. Die Pendlerpauschale ist kein Betrag, den das Finanzamt auszahlt, sondern mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Wie sich ein höheres Einkommen im Jahr auswirkt, zeigt beispielsweise eine Abfindung. Dafür hilft der Abfindungsrechner.
Für wen lohnt sich die Pendlerpauschale?
Sie lohnt sich, wenn Ihre Werbungskosten insgesamt über 1.230 Euro liegen. Das trifft vor allem zu bei:
- langen Arbeitswegen: ab etwa 15 Kilometern bei 220 Tagen kommt die Pauschale allein auf mehr als 1.230 Euro (15 × 220 × 0,38 = 1.254 Euro),
- Kombination aus Fahrt- und Homeoffice-Tagen sowie weiteren Kosten wie Arbeitsmitteln oder Fortbildung,
- Berufswechsel oder Umzug im Jahr, wenn Sie danach längere Wege haben. Bei einem Wechsel kann auch der Kündigungsfristen-Rechner helfen,
- Teilzeit, die auf viele Tage mit wenig Stunden verteilt ist.
Bei Minijobs ohne Lohnsteuerpflicht hilft die Pauschale in der Regel nicht, weil keine Steuer zu erstatten ist. Mehr dazu im Minijob-Midijob-Rechner.
Pendlerpauschale in der Steuererklärung eintragen (Anlage N)
- Unterlagen sammeln: Arbeitstage, Entfernung (zum Beispiel Routenplaner-Auszug), Homeoffice-Tage, Jobticket-Bescheinigung des Arbeitgebers.
- Anlage N öffnen: Dort tragen Sie in den Abschnitten zu den Werbungskosten die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Homeoffice-Tage ein. Die genauen Zeilen ändern sich von Jahr zu Jahr, die Formulare und ELSTER führen Sie durch.
- Pauschbetrag prüfen: Das Finanzamt berücksichtigt automatisch mindestens 1.230 Euro. Sie müssen nichts „zusätzlich“ beantragen.
- Belege aufbewahren: Das Finanzamt kann Nachweise zu Arbeitstagen verlangen, ein Kalender genügt meist.
Häufige Fehler und Tipps
- Hin- und Rückweg doppelt gezählt: Die Entfernung zählt nur einfach.
- Homeoffice und Fahrt am selben Tag: Für einen Tag gilt in der Regel nur eines von beiden.
- Jobticket vergessen: Steuerfreie Zuschüsse mindern den Abzug. Das Finanzamt rechnet es sonst nach.
- Mit zu vielen Tagen rechnen: Rechnen Sie mit tatsächlichen Anwesenheitstagen, nicht mit der Zahl der Werktage. Die Finanzverwaltung fragt bei auffällig hohen Zahlen nach.
- Erstattung mit Werbungskosten verwechseln: 1.880 Euro Werbungskosten bedeuten nicht 1.880 Euro zurück.
- Tipp: Führen Sie einen einfachen Kalender mit Büro- und Homeoffice-Tagen, und prüfen Sie alle weiteren Werbungskosten, bevor Sie aufgeben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Pendlerpauschale
Für das Steuerjahr 2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 € je vollem Entfernungskilometer der einfachen Arbeitsstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem 1. Kilometer.
Über die Homeoffice-Pauschale können Sie bis zu 210 Tage im Jahr mit jeweils 6,00 € steuerlich geltend machen – maximal also 1.260 € Werbungskosten ohne gesonderten Nachweis eines Arbeitszimmers.
Nein, für denselben Kalendertag kann entweder die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Arbeitsstätte oder die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.
Das Finanzamt zieht automatisch 1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab. Eine zusätzliche Steuerentlastung ergibt sich erst, wenn Ihre gesamten Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Homeoffice) diesen Freibetrag übersteigen.
Ja, das Verkehrsmittel spielt keine Rolle. Allerdings gilt für Nicht-PKW-Fahrer (ÖPNV, Fahrrad, Fahrgemeinschaftsmitfahrer) ein Höchstbetrag von 4.500 € im Kalenderjahr, es sei denn, höhere tatsächliche Ticketkosten für den ÖPNV werden nachgewiesen.
Quellen und gesetzliche Grundlagen
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG): Entfernungspauschale, Höchstbetrag, Anrechnung steuerfreier Leistungen, öffentliche Verkehrsmittel.
- § 9 Abs. 4 EStG: Begriff der ersten Tätigkeitsstätte.
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG: Tagespauschale bei Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (Homeoffice-Pauschale), in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG.
- § 9a EStG: Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 Euro).
- Steueränderungsgesetz 2025: Entfernungspauschale 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer ab 2026.
- Bundesministerium der Finanzen (BMF): Schreiben zu Reisekosten und zum häuslichen Arbeitsplatz.
Hinweis und Haftungsausschluss
Dieser Rechner liefert nur eine grobe Schätzung und ersetzt keine Steuerberatung. Ihre tatsächliche Steuererstattung hängt von Ihrer gesamten Einkommensteuererklärung ab. Bei Zweifeln wenden Sie sich an Ihr Finanzamt, eine Lohnsteuerhilfe oder einen Steuerberater.