Stand: 2026 Gehalt & Arbeit Aktualisiert am: 01.01.2026

Minijob- & Midijob-Rechner 2026: Abgaben, Netto & Übergangsbereich

Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 € steigt die Minijob-Grenze 2026 dynamisch auf 603 € pro Monat. Berechnen Sie mit unserem Minijob- und Midijob-Rechner Ihre genauen Netto-Bezüge, die reduzierten Sozialabgaben im Übergangsbereich (bis 2.000 €) sowie die Gesamtkosten für den Arbeitgeber.

Lohn & Abgaben im Übergangsbereich ermitteln

Minijob-Grenze 2026: 603 €
€ / Monat
€ / Std.

Berechnungsergebnis

Minijob (bis 603 €)
Monatlicher Netto-Betrag nach Sozialabgaben (vor Lohnsteuer):
581,29 €
Maximale Arbeitszeit: 43,4 Std. / Monat
Position Betrag
Sozialabgaben Arbeitnehmer (gesamt) 21,71 €
• Rentenversicherung (RV) 21,71 €
• Krankenversicherung (KV) 0,00 €
• Arbeitslosenversicherung (AV) 0,00 €
• Pflegeversicherung (PV) 0,00 €
Arbeitgeberabgaben (inkl. Umlagen U1/U2/Insolvenzgeld) 187,96 €
Gesamtaufwand des Arbeitgebers 790,96 €

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Rechner ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Minijob und Midijob 2026: Grenze, Übergangsbereich und Unterschiede

Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der Sie 2026 regelmäßig höchstens 603 Euro im Monat verdienen. Ein Midijob liegt vor, wenn Ihr Lohn zwischen 603,01 und 2.000 Euro liegt. Diesen Bereich nennt das Gesetz Übergangsbereich. Mit dem Minijob Rechner und Midijob Rechner oben ermitteln Sie Ihre Abgaben, das Netto nach Sozialabgaben und die Kosten für den Arbeitgeber.

Im Minijob zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben, Sie selbst zahlen nur einen Anteil zur Rentenversicherung, den Sie per Antrag ausschließen können. Im Midijob sind Sie voll sozialversichert, zahlen aber geringere Beiträge als bei einem normalen Gehalt. Ihre Rentenansprüche werden trotzdem aus dem vollen Lohn berechnet. Über 2.000 Euro gelten die regulären Beitragssätze.

Minijob und Midijob berechnen: So funktioniert der Rechner

Der Rechner ordnet Ihren Bruttolohn zuerst einem der drei Bereiche zu und rechnet dann entsprechend. Die Schritte:

  1. Lohn einordnen: Bis 603 Euro liegt ein Minijob vor, von 603,01 bis 2.000 Euro ein Midijob, darüber eine reguläre Beschäftigung.
  2. Minijob: Sie zahlen 3,6 % Rentenversicherung auf den Lohn, sofern Sie sich nicht befreien lassen. Der Arbeitgeber trägt 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuer.
  3. Midijob: Der Rechner ermittelt eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a SGB IV. Dafür nutzt er den Faktor F 2026 von 0,6619. Aus dieser Einnahme ergeben sich Ihre Beiträge zu Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
  4. Arbeitgeberanteil bestimmen: Im Midijob zahlt der Arbeitgeber den normalen halben Beitragssatz auf den tatsächlichen Lohn. Die Entlastung gilt allein für Sie.
  5. Netto und Stunden ausgeben: Lohn minus Ihre Sozialabgaben ergibt das Netto. Zusätzlich zeigt der Rechner, wie viele Stunden der Lohn bei Ihrem Stundenlohn entspricht.

Das ausgewiesene Netto ist nach Sozialabgaben und vor Lohnsteuer. Welche Lohnsteuer anfällt, hängt von Ihrer Steuerklasse ab. Im Minijob zahlt in der Regel der Arbeitgeber 2 % Pauschsteuer, sodass bei Ihnen nichts abgezogen wird. Die Arbeitgeberkosten enthalten die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeld (zusammen 1,17 %, Richtwert 2026). Den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung bildet der Rechner nicht ab, die ausgewiesenen Arbeitgeberkosten fallen daher etwas zu niedrig aus.

Rechenbeispiele zu Minijob und Midijob

Die Werte entsprechen den Ergebnissen des Rechners bei Standardeinstellung (Rentenversicherungspflicht im Minijob, Pflegeversicherung ohne Kinderlosenzuschlag).

Eingabe / Ergebnis Minijob 603 € Minijob 603 €, befreit Midijob 1.000 € Midijob 1.500 € Obergrenze 2.000 €
Beitragspflichtige Einnahme 603,00 € 603,00 € 854,06 € 1.427,03 € 2.000,00 €
Krankenversicherung (AN) 0,00 € 0,00 € 61,96 € 118,48 € 175,00 €
Rentenversicherung (AN) 21,71 € 0,00 € 65,86 € 125,93 € 186,00 €
Arbeitslosenversicherung (AN) 0,00 € 0,00 € 9,21 € 17,60 € 26,00 €
Pflegeversicherung (AN) 0,00 € 0,00 € 12,75 € 24,37 € 36,00 €
Abgaben Arbeitnehmer 21,71 € 0,00 € 149,77 € 286,38 € 423,00 €
Netto nach Sozialabgaben 581,29 € 603,00 € 850,23 € 1.213,62 € 1.577,00 €
Abgaben Arbeitgeber inkl. Umlagen (laut Rechner) 187,96 € 187,96 € 223,20 € 334,80 € 446,40 €
Gesamtaufwand Arbeitgeber 790,96 € 790,96 € 1.223,20 € 1.834,80 € 2.446,40 €

Beachten Sie den Sprung an der Grenze: Bei 603,00 Euro bleiben Ihnen im Minijob 581,29 Euro, bei 603,01 Euro im Midijob nur rund 561,71 Euro. Erst bei höherem Lohn holt das Midijob-Netto auf. Bei 2.000 Euro liegt die Belastung auf dem Niveau eines normalen Arbeitsverhältnisses.

Minijob und Midijob 2026: Werte und Grenzen im Überblick

Merkmal Wert / Regel
Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) 603 € pro Monat, 7.236 € pro Jahr
Mindestlohn 2026 13,90 € pro Stunde
Maximale Stunden im Minijob bei Mindestlohn rund 43,4 Stunden pro Monat
Übergangsbereich (Midijob) 603,01 € bis 2.000 € pro Monat
Faktor F im Übergangsbereich 0,6619 (seit 1. Januar 2026)
Pauschalabgaben Arbeitgeber (gewerblicher Minijob) 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 2 % Pauschsteuer
Umlagen Arbeitgeber 2026 U1 0,80 %, U2 0,22 %, Insolvenzgeldumlage 0,15 %
Eigenanteil Rentenversicherung (Minijob) 3,6 % des Lohns, auf Antrag befreibar
Gelegentliches Überschreiten bis 1.206 € (Doppeltes der Grenze), in höchstens zwei Monaten innerhalb von zwölf Monaten
Minijob ab 1. Januar 2027 633 € bei einem Mindestlohn von 14,60 €

Minijob Grenze 2026: So entsteht die 603-Euro-Grenze

Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt und steigt automatisch mit ihm. Sie steht in § 8 Abs. 1a SGB IV.

Die Formel

Die Grenze beträgt Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Für 2026 ergibt sich 13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 €, aufgerundet 603 €. Für 2027 ist ein Mindestlohn von 14,60 Euro beschlossen. Daraus folgt 14,60 € × 130 ÷ 3 = 632,67 €, also eine Grenze von 633 Euro.

Minijob Stunden pro Monat

Die Grenze entspricht beim Mindestlohn etwa 43 Stunden im Monat, also gut 10 Stunden pro Woche. Rechnen Sie Lohn durch Stundenlohn: 603 € ÷ 13,90 € = 43,4 Stunden. Bei einem höheren Stundenlohn bleibt entsprechend weniger Zeit. Maßgeblich ist der Verdienst, nicht die Stundenzahl. Wie viele Stunden Ihr Lohn bei einem bestimmten Stundenlohn ergibt, prüfen Sie mit dem Mindestlohn-Rechner.

Minijob Abgaben: Was zahlen Arbeitgeber und Minijobber?

Abgaben des Arbeitgebers

In einem gewerblichen Minijob führt der Arbeitgeber 13 % Krankenversicherung (bei gesetzlich versicherten Beschäftigten), 15 % Rentenversicherung und 2 % Pauschsteuer ab. Dazu kommen 2026 die Umlage U1 mit 0,80 %, die Umlage U2 mit 0,22 % und die Insolvenzgeldumlage mit 0,15 %. Zusammen sind das 31,17 % des Lohns, zuzüglich Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Pauschsteuer von 2 % kann durch eine individuelle Versteuerung nach Lohnsteuerklasse ersetzt werden. Für Minijobs im Privathaushalt gelten niedrigere Sätze.

Eigenanteil und Befreiung in der Rentenversicherung

Minijobber sind rentenversicherungspflichtig. Der volle Beitragssatz beträgt 18,6 %. Davon trägt der Arbeitgeber 15 %, Sie zahlen 3,6 %, die der Arbeitgeber einbehält. Auf Antrag beim Arbeitgeber können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Dann behalten Sie 3,6 % mehr Netto, der Arbeitgeber zahlt aber weiterhin seine 15 %. Wer sich befreien lässt, verzichtet unter anderem auf den Schutz bei Erwerbsminderung und auf Reha-Leistungen der Rentenversicherung. Haben Sie mehrere Minijobs, gilt die Befreiung für alle. Informieren Sie dann jeden Arbeitgeber.

Midijob Übergangsbereich 2026: Beiträge, Netto und Rente

Der Faktor F und die reduzierte Einnahme

Im Übergangsbereich steigt Ihr Beitragsanteil stufenlos an. Die beitragspflichtige Einnahme berechnet sich nach § 20 Abs. 2a SGB IV: F × 603 + (2.000 ÷ 1.397 − 603 ÷ 1.397 × F) × (Lohn − 603). Der Faktor F ergibt sich aus 28 % geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. Für 2026 beträgt er 0,6619. Bei 2.000 Euro ist die Einnahme genauso hoch wie der Lohn, dort endet die Entlastung.

Volle Rentenpunkte trotz geringerer Beiträge

Für die Rente zählt im Übergangsbereich der tatsächliche Lohn und nicht die reduzierte Einnahme (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Sie erwerben also die vollen Entgeltpunkte, obwohl Sie weniger zahlen. Arbeitgeber führen dazu den Lohn ohne Übergangsbereichsregelung in der Meldung an die Rentenversicherung.

Midijob Netto und Lohnsteuer

Der Rechner zeigt das Netto nach Sozialabgaben. Die Lohnsteuer kommt je nach Steuerklasse hinzu. Das tatsächliche Auszahlungsnetto steht auf Ihrer Lohnabrechnung. Bei Personen ohne Kinder über 23 Jahren erhöht der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 Prozentpunkten Ihren Eigenanteil. Den Zuschlag zahlen Sie allein, ihn bildet der Rechner über die Auswahl „Kinderlos“ ab.

Minijob in der Praxis: Typische Fälle

Minijob neben dem Hauptjob

Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen Sie genau einen Minijob ausüben. Er bleibt abgabenfrei für Sie, abgesehen vom Rentenversicherungs-Eigenanteil. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist dann sozialversicherungspflichtig, auch wenn der Verdienst unter 603 Euro bleibt. Beim selben Arbeitgeber gelten mehrere Tätigkeiten als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Der Minijob neben dem Hauptjob muss dem Hauptarbeitgeber in der Regel angezeigt werden, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag das verlangen.

Mehrere Minijobs ohne Hauptjob

Ohne Hauptjob dürfen Sie mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern haben. Entscheidend ist, dass die Verdienste zusammen 603 Euro im Monat nicht übersteigen. Wird die Grenze überschritten, sind alle Minijobs sozialversicherungspflichtig.

Verdienstgrenze gelegentlich überschreiten

Verdienen Sie wegen einer Krankheitsvertretung einmal mehr, ist das unschädlich, wenn es gelegentlich und nicht vorhersehbar geschieht. Zulässig sind höchstens zwei Monate innerhalb von zwölf Monaten, in denen Sie bis zum Doppelten der Grenze erhalten, 2026 also bis 1.206 Euro (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Geplante Mehrarbeit zählt nicht. Bei schwankendem Verdienst darf der Jahresverdienst 7.236 Euro nicht übersteigen.

Rechte im Minijob und Rentner

Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn, bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ältere Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze sind in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Wie sich Arbeitslohn dann steuerlich auswirkt, zeigt der Aktivrente Rechner.

Häufige Fehler und Tipps

  • Grenze nach Stunden statt nach Lohn prüfen: Maßgeblich ist der Verdienst. Zuschläge für Nacht, Sonntag oder Feiertag zählen zum Lohn. Wie sie sich auswirken, sehen Sie im Zuschlagsrechner.
  • Lohn nach der Grenze nicht angepasst: Wer 603 Euro überschreitet, rutscht in den Midijob. Bei 603,01 Euro sinkt das Netto zunächst. Vereinbaren Sie Lohnerhöhungen deshalb bewusst.
  • Zweiten Minijob neben dem Hauptjob annehmen: Er wird sozialversicherungspflichtig. Klären Sie das vor Vertragsbeginn.
  • Befreiung unüberlegt beantragen: Mehr Netto heute bedeutet weniger Absicherung bei Erwerbsminderung. Prüfen Sie das mit der Deutschen Rentenversicherung.
  • Umlagen und Unfallversicherung vergessen: Arbeitgeber kalkulieren mit rund 31 % statt 30 %. Der Rechner berücksichtigt die Umlagen mit 1,17 %. Die Unfallversicherung kommt je nach Branche hinzu.
  • Kündigung: Auch im Minijob gelten gesetzliche Fristen. Sie berechnen sie mit dem Kündigungsfrist-Rechner.
Grenze gilt für den regelmäßigen Monatsverdienst

Prüfen Sie bei jeder Vertragsänderung, ob der regelmäßige Verdienst 603 Euro übersteigt. Wird die Grenze dauerhaft überschritten, endet der Minijob mit Wirkung für die Zukunft und die Sozialversicherungspflicht beginnt.

Für wen lohnt sich ein Minijob, für wen ein Midijob?

Der Minijob lohnt sich, wenn Sie ohne Abzüge dazuverdienen wollen, etwa als Schülerin, Student, Rentner oder neben dem Hauptjob. Sie behalten fast den ganzen Lohn und sammeln trotzdem Rentenansprüche, sofern Sie sich nicht befreien lassen. Der Midijob eignet sich, wenn Sie mehr Stunden arbeiten und Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Hauptbeschäftigung brauchen. Sie sind eigenständig versichert, zahlen aber im unteren Bereich weniger. Wer Anspruch auf Familienversicherung hat, sollte vor einem Wechsel in den Midijob rechnen. Maßgeblich ist, ob Sie dadurch eigene Beiträge zahlen müssen.

In vier Schritten zum passenden Ergebnis

  1. Bruttolohn und Stundenlohn im Rechner eingeben.
  2. Bei einem Minijob die Rentenversicherung auswählen (pflichtig oder befreit).
  3. Angabe zu Kindern setzen, falls der Pflegeversicherungs-Zuschlag relevant ist.
  4. Netto und Arbeitgeberkosten ablesen und mit Ihrer Lohnabrechnung vergleichen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Minijob & Midijob

Durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 € zum 1. Januar 2026 beträgt die dynamische Minijob-Grenze 603 € pro Monat (Berechnungsformel: Mindestlohn × 130 / 3 gerundet).

Der Übergangsbereich reicht von 603,01 € bis 2.000,00 € monatlich. In diesem Korridor zahlen Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die erst bei 2.000 € den regulären vollen Arbeitnehmeranteil erreichen.

Ja! Trotz der ermäßigten Beitragszahlung im Übergangsbereich werden Rentenansprüche so berechnet, als wäre der volle beitragspflichtige Bruttolohn versichert worden (§ 70 Abs. 1a SGB VI).

Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde dürfen Sie bei einer Verdienstgrenze von 603 € monatlich maximal 43,38 Stunden arbeiten (ca. 10 Stunden pro Woche).

Ja, auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber können Sie sich von den 3,6 % Eigenanteil zur Rentenversicherung befreien lassen. Allerdings verlieren Sie dann bestimmte Vorteile wie Reha-Ansprüche und Erwerbsminderungsabsicherung.

Quellen und gesetzliche Grundlagen

  • Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV): § 8 Abs. 1, 1a, 1b und 2 (geringfügige Beschäftigung, Geringfügigkeitsgrenze, gelegentliches Überschreiten, Zusammenrechnung) und § 20 Abs. 2 und 2a (Übergangsbereich, beitragspflichtige Einnahme)
  • Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI): § 6 Abs. 1b (Befreiung von der Versicherungspflicht im Minijob), § 70 Abs. 1a (Entgeltpunkte im Übergangsbereich), § 163 Abs. 10 (Beitragstragung im Übergangsbereich)
  • Einkommensteuergesetz (EStG): § 40a (Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügig Beschäftigten)
  • Mindestlohngesetz (MiLoG) und Mindestlohnanpassungsverordnung
  • Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Beitragssätze und Umlagen 2026
  • Verband der Ersatzkassen (vdek) und Krankenkassen: Informationen zum Übergangsbereich und zum Faktor F 2026
  • Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): Volltexte der genannten Vorschriften

Hinweis und Haftungsausschluss

Dieser Rechner und die Erläuterungen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Die Berechnung arbeitet mit Durchschnittswerten für Zusatzbeitrag und Faktor F und bildet Lohnsteuer, Unfallversicherung und Sonderfälle nicht ab. Die Umlage U1 ist ein Richtwert und hängt von der Krankenkasse ab. Verbindlich ist die Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers. Fragen beantworten die Minijob-Zentrale, Ihre Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung.