Was ist der gesetzliche Mindestlohn und wie hoch ist er 2026?
Der gesetzliche Mindestlohn ist die Lohnuntergrenze, die ein Arbeitgeber in Deutschland für jede geleistete Arbeitsstunde mindestens zahlen muss. Er beträgt seit dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Mit dem Mindestlohn Rechner oben rechnen Sie den Stundenlohn in Wochen-, Monats- und Jahreslohn um und prüfen, ob Ihr Verdienst darüber liegt.
Rechtsgrundlage ist das Mindestlohngesetz (MiLoG). Die Höhe schlägt die unabhängige Mindestlohnkommission vor, die Bundesregierung setzt sie per Verordnung in Kraft. Die beiden Stufen 2026 und 2027 hatte die Kommission im Juni 2025 gemeinsam vorgeschlagen. Der Betrag gilt bundesweit und branchenübergreifend, auch für Teilzeitkräfte und Minijobber. Eine abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist nach § 3 MiLoG unwirksam: Der Arbeitgeber schuldet dann trotzdem den gesetzlichen Mindestlohn.
So berechnen Sie den Mindestlohn als Monatslohn und Jahresgehalt
Der Mindestlohn ist ein Stundenlohn. Ein Monatsbetrag ergibt sich nur durch Umrechnung, weil ein Monat im Schnitt mehr als vier Wochen hat. Der Rechner nutzt dafür den Faktor 13/3, also rund 4,33 Wochen pro Monat (52 Wochen geteilt durch 12 Monate):
- Wochenlohn: Stundenlohn mal Wochenstunden.
- Monatslohn: Wochenlohn mal 13/3.
- Jahreslohn: Monatslohn mal 12.
- Tageslohn: Stundenlohn mal Wochenstunden geteilt durch die Zahl der Arbeitstage pro Woche.
Für Mindestlohn 40 Stunden Monat brutto gilt: 13,90 € × 40 = 556,00 € pro Woche, × 13/3 = 2.409,33 € im Monat, × 12 = 28.912,00 € im Jahr. Ihr tatsächlicher Abrechnungsbetrag kann leicht abweichen, weil Monate unterschiedlich viele Arbeitstage haben und manche Betriebe mit festen Monatsgehältern arbeiten. Maßgeblich bleibt immer der Lohn je geleisteter Stunde.
Beispielrechnung: Mindestlohn nach Wochenstunden 2026 und 2027
Die Tabelle zeigt das Mindest-Bruttoentgelt bei typischen Arbeitszeiten. Die Werte entsprechen der Ausgabe des Rechners, wenn Sie das jeweilige Jahr und die Wochenstunden einstellen.
| Wochenstunden | Woche 2026 | Monat 2026 | Jahr 2026 | Monat 2027 | Jahr 2027 |
|---|---|---|---|---|---|
| 10 | 139,00 € | 602,33 € | 7.228,00 € | 632,67 € | 7.592,00 € |
| 20 | 278,00 € | 1.204,67 € | 14.456,00 € | 1.265,33 € | 15.184,00 € |
| 30 | 417,00 € | 1.807,00 € | 21.684,00 € | 1.898,00 € | 22.776,00 € |
| 35 | 486,50 € | 2.108,17 € | 25.298,00 € | 2.214,33 € | 26.572,00 € |
| 40 | 556,00 € | 2.409,33 € | 28.912,00 € | 2.530,67 € | 30.368,00 € |
Wer also zum Mindestlohn 13,90 Euro ein Jahresgehalt in Vollzeit erzielt, kommt auf 28.912 € brutto. Das ist der Betrag vor Lohnsteuer und Sozialabgaben; das Netto hängt von Steuerklasse und Beiträgen ab.
Mindestlohn 2026 und 2027 im Überblick: Werte und Grenzen
| Wert | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde (brutto) | 13,90 € | 14,60 € |
| Minijob-Verdienstgrenze pro Monat | 603 € | 633 € |
| Mindestlohn 2025 zum Vergleich | 12,82 € | |
| Bußgeld bei Verstoß (Höchstbetrag) | bis 500.000 € | |
| Verjährung von Nachforderungen | 3 Jahre, ab Jahresende | |
Von 12,82 € (2025) bis 14,60 € (2027) steigt der Mindestlohn insgesamt um 13,88 Prozent. Der Sprung von 2026 auf 2027 beträgt 0,70 € je Stunde. Für die Zeit danach entscheidet die Mindestlohnkommission neu; einen Betrag für 2028 gibt es bisher nicht.
Mindestlohn und Minijob: Wie viele Stunden sind erlaubt?
Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt: Sie liegt bei 130 Mindestlohnstunden pro Monat geteilt durch 3. Das sind 2026 genau 603 Euro (13,90 € × 130 ÷ 3), ab 2027 633 Euro. Beim Mindestlohn ergibt das 2026 rund 43 Stunden im Monat (603 € ÷ 13,90 € = 43,4 Std.). Wer mehr als den Mindestlohn bekommt, darf entsprechend weniger Stunden arbeiten. 2027 sind es bei 633 € und 14,60 € ebenfalls rund 43 Stunden.
Minijobber haben den vollen Mindestlohnanspruch. Ihre Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nach § 17 MiLoG spätestens bis zum siebten Tag nach der Arbeitsleistung aufzeichnen. Wie sich ein Minijob zum Midijob verhält, erklärt unser Minijob- und Midijob-Rechner.
Für wen gilt der Mindestlohn und welche Ausnahmen gibt es?
Der Mindestlohn gilt nach § 22 Abs. 1 MiLoG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch in Teilzeit und im Minijob. Keinen Anspruch haben:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG).
- Auszubildende und ehrenamtlich Tätige: Ihre Vergütung regelt das MiLoG nicht (§ 22 Abs. 3). Für Azubis gilt die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Berufsbildungsgesetz; sie liegt je Ausbildungsjahr deutlich unter dem Mindestlohn und wird jährlich fortgeschrieben.
- Langzeitarbeitslose (mindestens ein Jahr arbeitslos, § 18 SGB III) in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung (§ 22 Abs. 4).
- Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung.
Mindestlohn im Praktikum
Beim Mindestlohn im Praktikum kommt es auf die Art an. Ausgenommen sind Pflichtpraktika aus Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung, freiwillige Orientierungspraktika bis zu drei Monaten vor Ausbildung oder Studium und begleitende Praktika bis zu drei Monaten neben einer Ausbildung, sofern bei demselben Betrieb noch kein solches Praktikum bestand. Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als drei Monate, gilt der Mindestlohn von Beginn an. Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
Anrechnung, Branchenmindestlöhne und Kontrolle
Was auf den Mindestlohn angerechnet wird
Auf den Mindestlohn zählen Zahlungen, die als Gegenleistung für die normale Arbeit gedacht sind, etwa Leistungsprämien oder fest vereinbarte Zulagen. Nicht angerechnet werden nach der Rechtsprechung unter anderem Nachtarbeitszuschläge, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen und Aufwandsersatz. Bei Sonderzahlungen kommt es darauf an, ob sie unwiderruflich und zum Fälligkeitstermin gezahlt werden. Zuschläge für Nacht, Sonntag und Feiertag rechnen Sie mit dem Zuschlagsrechner separat.
Branchenmindestlöhne gehen vor
In einzelnen Branchen schreiben allgemeinverbindliche Tarifverträge nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz höhere Mindestlöhne vor, zum Beispiel in der Pflege, im Bauhauptgewerbe oder in der Gebäudereinigung. Liegt der Branchenlohn über 13,90 €, haben Sie Anspruch auf den höheren Betrag.
Dokumentation und Kontrolle
Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen bei Minijobs und in den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, etwa Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung und Speditionen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht entfällt unter bestimmten Verdienstgrenzen nach der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung; Einzelheiten dazu prüfen Sie am besten beim Zoll. Die Einhaltung kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Verstöße können nach § 21 MiLoG mit bis zu 500.000 € Bußgeld geahndet werden.
Mindestlohn nachfordern: Verjährung und Vorgehen
Wurde zu wenig gezahlt, können Sie die Differenz nachfordern. Auf den Mindestlohn kann nicht wirksam verzichtet werden, und Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag dürfen ihn nicht erfassen (§ 3 MiLoG). Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren; sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch aus dem Jahr 2026 verjährt also frühestens zum 31. Dezember 2029.
- Stundenlohn und tatsächliche Arbeitszeit aus Abrechnungen und eigenen Notizen zusammenstellen.
- Mit dem Rechner den Soll-Lohn je Stunde ermitteln und die Differenz pro Monat berechnen.
- Den Arbeitgeber schriftlich zur Nachzahlung auffordern und eine Frist setzen.
- Bei Weigerung Beratung bei Gewerkschaft, Arbeitnehmerkammer oder Fachanwalt einholen; Arbeitsgerichte sind zuständig. Verdacht auf Verstöße können Sie auch dem Zoll melden.
Häufige Fehler und Tipps
- Festgehalt nicht auf Stunden umrechnen: Bei 2.200 € für 40 Wochenstunden ergibt sich ein Stundenlohn von rund 12,69 € (2.200 ÷ 173,33 Std.). Das liegt unter 13,90 €. Auch 2.600 € bei 45 Wochenstunden führen nur zu etwa 13,33 € je Stunde.
- Unbezahlte Überstunden übersehen: Jede Mehrarbeit senkt den rechnerischen Stundenlohn. Halten Sie Ihre Zeiten selbst fest.
- Brutto und netto verwechseln: Der Mindestlohn ist ein Bruttobetrag.
- Praktikum über drei Monate: Dann besteht ab dem ersten Tag Anspruch auf den Mindestlohn.
- Stufe 2027 zu früh ansetzen: Bis zum 31. Dezember 2026 gilt 13,90 €. Wählen Sie im Rechner das passende Jahr.
Bei 12,50 € und 40 Wochenstunden zeigt der Rechner 2.166,67 € Monatslohn (26.000 € im Jahr). Der Stundenlohn liegt 1,40 € unter dem Mindestlohn 2026; im Monat fehlen rund 243 €.
Für wen lohnt sich der Mindestlohn-Rechner?
Der Rechner hilft Beschäftigten, die ihr Gehalt prüfen wollen, Minijobbern, die ihre erlaubten Stunden planen, sowie Arbeitgebern und Selbstständigen, die Lohnkosten kalkulieren. Er eignet sich ebenso für den Vergleich eines Stellenangebots mit der gesetzlichen Untergrenze. Wer gekündigt wurde und die Frist prüfen will, findet Hilfe im Kündigungsfristen-Rechner.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Mindestlohn
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Brutto-Mindestlohn 13,90 € pro Zeitstunde. Für den 1. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 € vorgesehen.
Nach arbeitsrechtlicher Formel entspricht ein Monat 4,333 Arbeitswochen (13 Wochen im Quartal / 3 Monate). Bei einer 40-Stunden-Woche beträgt die monatliche Stundenzahl 173,33 Stunden. Bei 13,90 € Mindestlohn ergibt sich ein monatliches Bruttogehalt von ca. 2.409,33 €.
Auszubildende unterliegen der Mindestausbildungsvergütung (BBiG). Pflichtpraktikanten im Rahmen von Schule/Studium sowie freiwillige Orientierungspraktika bis zu drei Monaten sind vom Mindestlohngesetz ausgenommen.
Nein. Trinkgelder und Sachleistungen (z. B. Verpflegung) dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch angerechnet werden.
Ja. In vielen Branchen (z. B. Pflege, Bauhauptgewerbe, Gebäudereinigung, Elektrohandwerk) gelten allgemeinverbindliche Tarifmindestlöhne, die über dem gesetzlichen Basis-Mindestlohn liegen.
Quellen und gesetzliche Grundlagen
- Mindestlohngesetz (MiLoG): § 1 (Mindestlohn), § 3 (Unabdingbarkeit), § 9 (Mindestlohnkommission), § 17 (Aufzeichnungspflicht), § 21 (Bußgeld), § 22 (persönlicher Anwendungsbereich), Gesetze im Internet des Bundesjustizministeriums.
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV 5) mit den Stufen 13,90 € (2026) und 14,60 € (2027).
- § 8 Abs. 1a SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze), § 18 SGB III (Langzeitarbeitslose), § 17 BBiG (Mindestausbildungsvergütung), §§ 195, 199 BGB (Verjährung).
- Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV), § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).
- Mindestlohnkommission, Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).
Hinweis und Haftungsausschluss
Die Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Lohnberatung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelfälle können abweichen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.