Stand: 2026 (§ 3b EStG) Gehalt & Arbeit Aktualisiert am: 01.01.2026

Zuschlagsrechner 2026: Steuerfreie Nacht-, Sonntags- & Feiertagszuschläge

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit können nach § 3b EStG in erheblichem Umfang steuerfrei und nach § 1 SvEV sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Berechnen Sie mit unserem Zuschlagsrechner die genauen Beträge für Überstunden, Nachtschichten und Sonn-/Feiertage sowie die steuerfreie Netto-Auszahlung für 2026.

Zuschläge nach § 3b EStG berechnen

Max. 50 €/Std. steuerbegünstigt
€ / Std.

Geleistete Stunden nach Zuschlagsart erfassen:

Std.
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Zuschlags- & Bruttoergebnis

Geprüft nach § 3b EStG
Steuerfreier Auszahlungs-Anteil (Netto = Brutto):
145,20 €
Gesamte Zuschläge: 172,70 €
Position Betrag
Grundlohn für geleistete Schichtstunden 506,00 €
Zuschläge gesamt (brutto) 200,20 €
• Davon STEUERFREI nach § 3b EStG 172,70 €
• Davon sozialversicherungsfrei (nach § 1 SvEV) 145,20 €
• Davon steuerpflichtiger Zuschlagsanteil (z. B. Überstunden) 27,50 €
Gesamtauszahlung (Grundlohn + Zuschläge) 678,70 €

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Rechner ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zuschlagsrechner: Was sind steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG?

Steuerfreie Zuschläge sind Zahlungen, die Arbeitgeber zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit leisten und die nach § 3b EStG bis zu bestimmten Prozentsätzen frei von Lohnsteuer bleiben. Die Fachsprache nennt sie SFN-Zuschläge. Mit dem Zuschlagsrechner oben ermitteln Sie, wie hoch Ihr Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag ausfällt und welcher Teil davon steuer- und sozialversicherungsfrei ist.

Auf den begünstigten Anteil fallen weder Lohnsteuer noch Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer an. Wird der Zuschlag zudem nach § 1 SvEV beitragsfrei gezahlt, zahlen Sie auch keine Sozialabgaben. Überstundenzuschläge sind dagegen nicht begünstigt: Sie sind in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig, solange sie nicht zugleich für Arbeit zu begünstigten Zeiten gezahlt werden.

Zuschläge berechnen: So rechnet der Zuschlagsrechner

Der Rechner multipliziert Ihren Stundengrundlohn mit den geleisteten Stunden und dem jeweiligen Prozentsatz. Die Schritte:

  1. Zuschlag je Zuschlagsart ermitteln: Stunden × Grundlohn × Satz. Bei 4 Stunden Nachtarbeit zu 40 % und 22 Euro Grundlohn sind das 35,20 Euro.
  2. Steuerfreien Anteil bestimmen: Für die Steuerfreiheit zählt der Grundlohn nur bis 50 Euro je Stunde. Überstunden bleiben im Rechner immer steuerpflichtig.
  3. Sozialversicherungsfreien Anteil bestimmen: Hier zählt der Grundlohn nur bis 25 Euro je Stunde.
  4. Steuerpflichtigen Rest ausweisen: Das ist die Summe der Überstundenzuschläge plus der Teil begünstigter Zuschläge, der auf einen Grundlohn über 50 Euro entfällt.

Der Rechner geht davon aus, dass der Arbeitgeber die jeweiligen Höchstsätze tatsächlich zahlt (Überstunden: 25 %). Zahlt Ihr Tarifvertrag weniger, ist der Zuschlag entsprechend niedriger, und nur dieser tatsächlich gezahlte Betrag kann steuerfrei sein. Außerdem addiert der Rechner Grundlohn und Zuschläge für jede eingegebene Stunde einzeln. Fällt eine Stunde in zwei Kategorien, etwa Sonntag und Nacht, tragen Sie sie in beiden Feldern ein; der angezeigte Grundlohn und die Gesamtauszahlung sind dann höher als Ihr tatsächlicher Lohn. Verlässlich sind in diesem Fall die Zuschlagsbeträge.

Rechenbeispiele: Nachtzuschlag, Sonntag und Feiertag

Die Werte der folgenden Beispiele entsprechen den Ergebnissen des Rechners mit den genannten Eingaben.

Eingabe / Ergebnis Beispiel A Beispiel B Beispiel C
Grundlohn pro Stunde 22,00 € 30,00 € 60,00 €
Stunden 5 Überstunden, 8 Nacht 25 %, 4 Nacht 40 %, 6 Sonntag 8 Feiertag 125 % 8 Nacht 25 %
Zuschläge gesamt 200,20 € 300,00 € 120,00 €
Davon steuerfrei 145,20 € 300,00 € 100,00 €
Davon sozialversicherungsfrei 145,20 € 250,00 € 50,00 €
Steuerpflichtiger Zuschlagsanteil 27,50 € 0,00 € 20,00 €
Gesamtauszahlung (Grundlohn + Zuschläge) 706,20 € 540,00 € 600,00 €

In Beispiel A sind die 27,50 Euro Überstundenzuschlag der einzige steuerpflichtige Teil. In Beispiel B liegt der Grundlohn über 25 Euro: Der Zuschlag von 300 Euro bleibt komplett steuerfrei, beitragsfrei sind aber nur 250 Euro. Die übrigen 50 Euro gehen in die Beitragsberechnung ein. In Beispiel C liegt der Grundlohn über 50 Euro, sodass 20 Euro des Zuschlags steuerpflichtig sind und nur 50 Euro sozialversicherungsfrei bleiben. Der Mindestlohn von 13,90 Euro ist für diese Grenzen unerheblich, Ihren Stundenlohn rechnen Sie bei Bedarf mit dem Mindestlohn-Rechner um.

Steuerfreie Zuschläge 2026: Prozentsätze und Grenzen im Überblick

Zuschlagsart Zeitraum Höchstsatz steuerfrei
Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr 25 %
Nachtarbeit mit Beginn vor 0 Uhr 0 bis 4 Uhr 40 %
Sonntagsarbeit Sonntag 0 bis 24 Uhr, dazu 0 bis 4 Uhr des Montags 50 %
Gesetzliche Feiertage 0 bis 24 Uhr, dazu 0 bis 4 Uhr des Folgetags 125 %
Silvester 31. Dezember ab 14 Uhr 125 %
Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtstag, 1. Mai 24.12. ab 14 Uhr; 25. und 26.12. sowie 1.5. ganztägig 150 %
Überstunden (Mehrarbeit) werktags außerhalb der begünstigten Zeiten 0 %
Grundlohn-Obergrenze Steuer je Stunde 50 €
Grundlohn-Obergrenze Sozialversicherung je Stunde 25 €

Nachtzuschlag: 25 oder 40 Prozent?

Nachtarbeit im Sinne des § 3b EStG ist Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr. Für diese Zeit sind Zuschläge bis 25 % steuerfrei. Der höhere Satz von 40 % gilt nur für die Stunden von 0 bis 4 Uhr, und nur, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.

Schichtbeginn vor oder nach Mitternacht

Wer um 22 Uhr beginnt, bekommt für 20 bis 24 Uhr 25 %, für 0 bis 4 Uhr 40 % und für 4 bis 6 Uhr wieder 25 %. Beginnt die Schicht erst um 0:30 Uhr, bleibt es in der gesamten Nachtzeit bei 25 %.

Nachtschicht von Sonntag auf Montag

Nachtzuschlag und Sonntagszuschlag werden addiert. Bei einer Schicht von 20 bis 4 Uhr mit 24 Euro Grundlohn sind es von 20 bis 24 Uhr 75 % (50 % plus 25 %) und von 0 bis 4 Uhr 90 % (50 % plus 40 %), weil auch die Stunden bis 4 Uhr des Folgetags noch als Sonntagsarbeit gelten. Das ergibt 72,00 Euro plus 86,40 Euro, zusammen 158,40 Euro steuerfreie Zuschläge. Im Rechner tragen Sie dafür 4 Stunden bei Nacht 25 %, 4 Stunden bei Nacht 40 % und 8 Stunden bei Sonntag ein.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschlag?

Das Steuerrecht legt nur fest, wie viel steuerfrei bleibt, nicht wie viel Sie bekommen. Einen Anspruch regelt § 6 Abs. 5 ArbZG: Gibt es keine tarifliche Ausgleichsregelung, muss der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern für die Nachtstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag gewähren. Nach dem Arbeitszeitgesetz gilt dafür die Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr. Die Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt; Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind meist günstiger.

Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag steuerfrei: Was gilt?

Für Sonntage und gesetzliche Feiertage zählt der gesamte Kalendertag von 0 bis 24 Uhr. Gesetzlicher Feiertag ist, was am Ort der Arbeitsstätte gilt. Fronleichnam etwa ist deshalb nur in einigen Bundesländern begünstigt.

Sonntag und Feiertag fallen zusammen

Die Sätze werden nicht addiert. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt der Feiertagssatz von 125 % beziehungsweise 150 %, nicht 175 % oder 200 %. Ein Nachtzuschlag kann dagegen zusätzlich steuerfrei sein.

Heiligabend, Silvester und die Weihnachtstage

Der 24. Dezember ist erst ab 14 Uhr begünstigt, dann aber mit 150 %. Der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Mai gelten ganztägig mit 150 %. Silvester ist ab 14 Uhr mit 125 % begünstigt. Im Rechner tragen Sie die 150-%-Stunden in das eigene Feld ein.

Arbeit tatsächlich geleistet

Begünstigt ist nur Arbeit, die Sie zu diesen Zeiten tatsächlich erbringen. Für einen Feiertag, den Sie frei haben, oder für Zeiten im Urlaub oder bei Krankheit gibt es keinen steuerfreien Zuschlag, auch wenn der Arbeitgeber weiter zahlt.

Überstundenzuschlag: Warum er nicht steuerfrei ist

§ 3b EStG begünstigt Arbeit zu bestimmten Zeiten, nicht Mehrarbeit. Ein Überstundenzuschlag, etwa 25 % für die 41. Wochenstunde am Mittwochnachmittag, ist daher normaler Arbeitslohn und unterliegt Lohnsteuer und Sozialabgaben. Das setzt auch der Rechner so um. Fällt die Überstunde in die Nacht oder auf einen Sonntag, kommt es darauf an, wofür der Zuschlag gezahlt wird: Der Teil für die Nacht- oder Sonntagsarbeit kann steuerfrei sein, der Mehrarbeitsanteil nicht. Weisen Sie beides in der Abrechnung getrennt aus. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge gibt es nicht, er ergibt sich aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.

Grundlohn 50 Euro und 25 Euro in der Sozialversicherung

Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit, umgerechnet auf eine Stunde. Für die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 2 EStG zählt er höchstens mit 50 Euro. Wer 60 Euro pro Stunde verdient, rechnet die Steuerfreiheit trotzdem nur auf 50 Euro, der Rest des Zuschlags ist steuerpflichtig.

In der Sozialversicherung gilt eine strengere Grenze. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV sind Zuschläge nur beitragsfrei, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro je Stunde beträgt. Zwischen 25 und 50 Euro Grundlohn bleibt der Zuschlag also lohnsteuerfrei, ist aber teilweise beitragspflichtig. Beitragsfreie Zuschläge zählen grundsätzlich nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Ob das Auswirkungen auf Ihre Rentenansprüche oder Lohnersatzleistungen hat, erfahren Sie bei der Deutschen Rentenversicherung oder Ihrer Krankenkasse.

Im Minijob zählen beitragsfreie Zuschläge grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt und damit nicht zur Verdienstgrenze. Details zur Grenze berechnet der Minijob- und Midijob-Rechner.

Häufige Fehler und Tipps

  • Pauschalen ohne Stundenbezug: Feste monatliche Zuschlagspauschalen sind nur dann steuerfrei, wenn sie nachvollziehbar auf tatsächlich geleisteten begünstigten Stunden beruhen. Der Arbeitgeber muss die Zeiten über Dienstplan oder Zeiterfassung belegen können.
  • Überstunden als Nachtzuschlag verbuchen: Der reine Mehrarbeitszuschlag ist steuerpflichtig. Prüfen Sie, ob Ihre Abrechnung Nacht-, Sonntags- und Überstundenzuschläge getrennt ausweist.
  • Sätze addieren, die sich ausschließen: Sonntag und Feiertag werden nicht addiert, Nacht kommt aber hinzu.
  • Steuerfrei mit beitragsfrei gleichsetzen: Ab 25 Euro Grundlohn sinkt der beitragsfreie Anteil, auch wenn die Steuerfreiheit voll gilt.
  • Fahrtkosten vergessen: Wer zu Schichtzeiten pendelt, setzt die Entfernungspauschale in der Steuererklärung an. Sie berechnen sie mit dem Pendlerpauschale-Rechner.
Zuschlagshöhe richtet sich nach Ihrem Vertrag

Die Prozentsätze in diesem Ratgeber sind Obergrenzen für die Steuerfreiheit, keine Ansprüche. Gezahlt wird, was Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vorsehen. Liegt der vereinbarte Satz darunter, ist nur dieser Betrag steuerfrei, liegt er darüber, ist der Mehrbetrag steuerpflichtig.

Für wen lohnt sich ein Blick auf die Zuschläge?

Interessant ist die Rechnung für alle, die regelmäßig nachts, sonntags oder an Feiertagen arbeiten, etwa in Pflege, Krankenhaus, Gastronomie, Logistik, Industrie oder im Sicherheitsdienst. Der Vorteil ist am größten bei einem Grundlohn bis 25 Euro, denn dort entfallen Steuer und Beiträge. Bei höherem Grundlohn bleibt die Steuerfreiheit, der Beitragsvorteil wird kleiner. Mit dem Rechner prüfen Sie außerdem, ob Ihre Abrechnung plausibel ist.

Zuschläge prüfen: Schritt für Schritt

  1. Notieren Sie Ihren Stundengrundlohn und Ihre Stunden je Zuschlagsart aus dem Dienstplan.
  2. Tragen Sie die Werte in den Zuschlagsrechner ein, Überschneidungen jeweils in beiden Feldern.
  3. Vergleichen Sie die berechneten Zuschläge mit der Lohnabrechnung.
  4. Prüfen Sie, welche Sätze Ihr Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag tatsächlich vorsieht.
  5. Bei Abweichungen sprechen Sie zuerst die Personalabteilung an, bei Streit eine Lohnsteuerhilfe oder Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Zuschlägen

Nach § 3b EStG sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit innerhalb gesetzlicher Prozentsätze steuerfrei, sofern der Grundstundenlohn 50 € nicht übersteigt.

Nein. Reine Überstundenzuschläge (Mehrarbeitszuschläge) sind stets voll steuer- und sozialversicherungspflichtig, es sei denn, sie fallen zugleich in begünstigte Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszeiten.

Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) gilt eine Obergrenze des Grundlohns von maximal 25 € pro Stunde (§ 1 SvEV).

In der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr sind 25 % steuerfrei. Beginnt die Arbeit vor 00:00 Uhr, erhöht sich der steuerfreie Satz in der Kernzeit von 00:00 bis 04:00 Uhr auf 40 %.

Nein, fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, greift der höhere Feiertagszuschlag (z. B. 125 % oder 150 %). Der Nachtzuschlag darf hingegen mit dem Sonntags- oder Feiertagszuschlag kombiniert werden.

Quellen und gesetzliche Grundlagen

  • Einkommensteuergesetz (EStG): § 3b (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit), insbesondere Abs. 1 (Prozentsätze), Abs. 2 (Grundlohn, Nachtzeit) und Abs. 3 (Arbeit vor 0 Uhr, Folgetag)
  • Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV): § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Zuschläge und 25-Euro-Grenze)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG): § 2 (Begriffe, Nachtzeit), § 6 Abs. 5 (Ausgleich für Nachtarbeit), §§ 9 bis 11 (Sonn- und Feiertagsruhe)
  • Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise der Finanzverwaltung (Bundesministerium der Finanzen) zu § 3b EStG
  • Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): Volltexte der genannten Vorschriften

Hinweis und Haftungsausschluss

Dieser Rechner und die Erläuterungen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Der Rechner unterstellt, dass die Höchstsätze tatsächlich gezahlt werden; maßgeblich sind Ihr Vertrag, Ihre Lohnabrechnung und die Prüfung durch Arbeitgeber und Finanzamt. Bei Zweifeln wenden Sie sich an eine Lohnsteuerhilfe oder einen Steuerberater.